Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Sammler deutscher Kolonialpostwertzeichen e.V.

The approved and legally registered constitution is only available in German. 

in der Neufassung vom 03. Juni 2000

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Sammler deutscher Kolonialpostwertzeichen e.V.“. Er wurde 1928 in Berlin als Arbeitsgemeinschaft gegründet, hat seinen Sitz in Cochem und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege von Philatelie, Postgeschichte und allgemeiner Geschichte der ehemaligen deutschen Kolonien sowie der Länder, in denen Auslandspostanstalten unterhalten wurden, mit allen Rand- und Nebengebieten sowie die Förderung ihrer Erforschung. Forschungsergebnisse und andere Erkenntnisse werden in geeigneter Form veröffentlicht und Einrichtungen wie Bibliotheken und Museen, für die sie von Belang sind, zugänglich gemacht.

Der Verein versucht auch jungen Sammlern den überseeischen Teil der deutschen Postgeschichte als ein Entwicklungsstadium globaler Kommunikation verständlich zu machen. Darüber hinaus soll allgemeines Verständnis für diesen Abschnitt deutscher Geschichte vermittelt werden.

Der Verein unterstützt die Erkennung und Bekämpfung von Fälschungen und Manipulationen auf dem Gebiet der Kolonialphilatelie.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, der volljährig und geschäftsfähig ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich an den Geschäftsführer des Vereins ergehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz schriftlicher Aufforderung per Einschreiben Beiträge oder sonstige Geldforderungen des Vereins nicht bezahlt worden sind oder wenn das Mitglied wegen nicht mitgeteiltem Wohnungswechsel seit mehr als fünfzehn Monaten nicht erreichbar ist;
  4. durch förmlichen Ausschluss auf Antrag, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder der Kolonialphilatelie geschädigt hat oder aus anderem wichtigen Grunde. Die Entscheidung ergeht auf Vorstandsbeschluss, wobei es der Zustimmung von ¾ aller Vorstandsmitglieder bedarf und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen einen förmlichen Ausschluss kann Berufung bei der Hauptversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist dem Geschäftsführer per Einschreiben mitzuteilen. Über eine Berufung, also den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Vorstandsbeschlusses, entscheidet die Hauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Weder Austritt noch Ausschluss befreien von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu stellen. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Es wird erwartet, dass es sich für Zweck und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften einsetzt.

§ 5 Beitrag und Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres zu zahlen. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung jeweils für das kommende Jahr.

Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Eintritt, der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung, insbesondere die Hauptversammlung;
  2. Der Vorstand besteht aus
    dem Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Geschäftsführer,
    dem stellvertretenden Geschäftsführer,
    dem Schatzmeister,
    dem Schriftleiter der „Berichte für Kolonialbriefmarken-Sammler“,
    dem stellvertretenden Schriftleiter, zuständig für den philatelistischen Teil der„Rundschreiben“.

Die Schriftleiter können zugleich ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung aus den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag eines Mitgliedes einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Offene Wahl und/oder gemeinsame Abstimmung ist bei allseitiger Zustimmung möglich.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Auslagen im Vereinsinteresse werden gegen Rechnungsvorlage erstattet. Für Eigenbelege werden die Erstattungssätze von der Hauptversammlung festgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie sonstiger Vereinsunterlagen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder nach mündlicher oder schriftlicher Absprache, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand regelt seine Zuständigkeit in eigener Verantwortung.

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung, insbesondere die Hauptversammlung, ein und leitet sie. Er kann diese Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 II BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenwert von mehr als € 5.000,– im Einzelfall bedarf es jedoch der gegenseitigen vorherigen Zustimmung dieser beiden Vorstandsmitglieder.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Für Zahlungen in Höhe von bis zu € 500,– bedarf es keiner weiteren Unterschrift.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand, falls erforderlich, für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein anderes Vereinsmitglied als Nachfolger bestimmen.

§ 8 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse werden von der Hauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer bestellt. Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen, der Hauptversammlung darüber zu berichten und sich über die Entlastung des Vorstandes zu äußern.

Die Amtszeit der beiden Kassenprüfer überschneidet sich jeweils um ein Jahr. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 9 Hauptversammlung

Einmal jährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie führt die Bezeichnung „Hauptversammlung“ und ist nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag von der Hauptversammlung zugelassen werden. Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Einladungsfrist von wenigstens vier Wochen zu erfolgen.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zum Beispiel im Mitteilungsblatt des Vereins („Rundschreiben“).

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung um nachträglich gestellte Anträge ist möglich, wenn sich die Hauptversammlung mehrheitlich für die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ausspricht.

Beschlüsse, die aufgrund nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung zustande kommen, dürfen keine Satzungsänderung zum Inhalt haben und keine finanziellen Verpflichtungen für die Mitglieder mit sich bringen.

Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  6. Bestellung von Kassenprüfern
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle der Berufung
  9. Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag für das Jeweils kommende Jahr
  10. Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung
  11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  12. Satzungsänderungen
  13. Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung wird jedoch schriftlich durchgeführt, wenn dies mindestens drei anwesende Mitglieder verlangen.

Wahlen werden, sofern dieses ein Mitglied beantragt, in schriftlicher geheimer Abstimmung durchgeführt.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾-Mehrheit.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht und durch die nächste Hauptversammlung genehmigt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwanzig Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im übrigen die einschlägigen Bestimmungen für die Hauptversammlung.

§ 11 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden.

§ 12 Verdienstnadel

Mitgliedern, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, kann auf Beschluss des Vorstandes die Verdienstnadel der Arbeitsgemeinschaft verliehen werden. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 13 Dr. Ey-Medaille

Für besondere Verdienste um die Erforschung von Philatelie und Postgeschichte der ehemaligen deutschen Kolonien und Auslandspostämter wird die Dr.-Ey-Medaille verliehen. Die Verleihung erfolgt durch ein Kapitel, das aus fünf Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft besteht. Alles Nähere regelt die Satzung des Kapitels der Dr.Ey-Medaille.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich in herausragender Weise um den Verein oder die Kolonialphilatelie verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern, oder gegebenenfalls zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennung ist mit der Verleihung der Ehrennadel der Arbeitsgemeinschaft verbunden und wird durch eine Urkunde bezeugt.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins soll sein Vermögen an steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weitergeleitet werden. Empfohlen wird die „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte e.V.“ Frankfurt am Main. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

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Diese geänderte Satzung ist von der Hauptversammlung am 03. Juni 2000 in Norderstedt beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Damit wird die bisherige Fassung der Satzung ungültig.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz, unter der Nummer 2172, ist am 12. Oktober 2000 erfolgt.